O., N. 14 f. zu Art. 548/549 OR). Möglich ist auch, dass ein Gesellschafter im Zuge der Liquidation das gesamte oder partielle Vermögen der Gesellschaft gemäss Art. 181 OR übernimmt. Ferner kann jeder Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil auf dem Wege der Singularsukzession auf einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten übertragen (STAEHELIN, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 548/549 OR). 4.4. [Würdigung] 4.4.1. Der vorliegenden Problematik liegt folgende Ausgangslage zugrunde: