Die Gesellschafter haben grundsätzlich nur Anspruch auf einen Geldbetrag (Liquidationsüberschuss), nicht aber auf Realteilung oder Zuweisung einzelner Gegenstände. Sie haben aber auch keine Pflicht, gewisse Vermögenswerte zu übernehmen (STAEHELIN, a.a.O., N. 4 zu Art. 548/549 OR). Meist wird die Liquidation im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Liquidationsvertrag geregelt. Soll ein Grundstück vom Gesamteigentum in das Alleineigentum eines Gesellschafters überführt werden, bedarf der entsprechende Teil des Liquidationsvertrags der öffentlichen Beurkundung (STAEHELIN, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 548/549 OR).