Die einfache Gesellschaft wird nach den Vorschriften von Art. 545 ff. OR aufgelöst. Nach der Auflösung ist die einfache Gesellschaft zu liquidieren. Das heisst, es sind die gemeinsam und mit Dritten eingegangen Rechtsverhältnisse aufzulösen sowie die Aktiven und Passiven auf die einzelnen Gesellschafter zu verteilen. Die gesetzliche Regelung der Liquidation ist in Art. 548 ff. OR nur rudimentär und auch nur dispositiv geregelt (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, N. 1 f. zu Art. 548/549 OR). Die Gesellschafter haben grundsätzlich nur Anspruch auf einen Geldbetrag (Liquidationsüberschuss), nicht aber auf Realteilung oder Zuweisung einzelner Gegenstände.