Eine einfache Gesellschaft ist eine Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit und nicht Trägerin eigener Rechte und Pflichten. Berechtigt und verpflichtet sind immer nur die einzelnen Gesellschafter (Art. 543 ff. OR; TRUNIGER/HANDSCHIN, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 530 OR).