4.3.2. [Einfache Gesellschaft] Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Sie entsteht mitunter dann, wenn mehrere Personen in einem Grundstückkaufvertrag erklären, das besagte Grundstück als einfache Gesellschafter zu gesamter Hand zu erwerben (BRÜCKNER/KUSTER, Die Grundstückgeschäfte: Schweizer Immobiliarsachenrecht für Praktiker, 2. Aufl. 2021, N. 2214). - 25 -