4.3.1.3. Betreffend den Sachverhalt kann die Berufungsinstanz eine freie Prüfung vornehmen und ist nicht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden (Art. 310 lit. b ZPO; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 310 ZPO).