KILLIAS, in: Berner Kommentar, 2012, N. 29 zu Art. 221 ZPO). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1). Dieses Recht auf Beweis schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Von einer solchen kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn der Richter zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern.