Bei Verfahren, die wie das vorliegende von der Verhandlungsmaxime beherrscht sind, haben die Parteien dem Gericht diejenigen Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dabei braucht eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt vielmehr, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden.