4.3. [Rechtliches] 4.3.1. [Verhandlungsmaxime / Beweisrecht / Kognition] 4.3.1.1. Nach Art. 8 ZGB hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Art. 8 ZGB regelt die Beweislastverteilung und damit die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Sachverhalt unaufklärbar bleibt. Sobald der Richter demgegenüber zu einem Beweisergebnis gelangt ist, ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 138 III 193 E. 6.1; LARDELLI/VETTER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 8 ZGB m.w.