Ferner habe die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise zwei Sätze aus den vielen Akten herausgegriffen, zu denen der Kläger nicht Stellung genommen haben solle, womit er seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei. Diese Sätze seien jedoch weder vom Kläger noch vom Beklagten als Beweismittel zu behaupteten Tatsachen angerufen worden. Der Inhalt dieser beiden Sätze sei daher nicht Prozessthema gewesen. Die beiden Sätze würden sich auf der Rückseite von Klagebeilage 17 befinden. Die darin von G._____ dem Beklagten in Aussicht gestellte Zahlung von Fr. 20'000.00 spiele im vorliegenden Verfahren jedoch überhaupt keine Rolle.