Es treffe entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht zu, dass sich der Kläger hinsichtlich der Höhe des effektiven Wertes der beiden Grundstücke lediglich auf ein Schreiben von G._____ vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17) berufen habe. Vielmehr habe der Kläger in seiner Replik auf Seite 37 ausdrücklich die Anordnung eines [Land-] Wertgutachtens verlangt. Im Übrigen habe der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht - 22 - substantiiert bestritten, dass eine Wertsteigerung der beiden Grundstücke vorliege (Anschlussberufung Rz. II/5).