4.2. [Kläger] Der Kläger bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe die Verpflichtung des Beklagten zur Abgeltung der Wertsteigerung der beiden Grundstücke in der Höhe von Fr. 58'050.00 zu Unrecht verweigert. Die Vorinstanz werfe dem Kläger fälschlicherweise vor, keinen Beweis für den Wert der Grundstücke geliefert zu haben. Zudem habe die Vorinstanz willkürlich zwei Sätze aus den vielen Akten herausgegriffen, zu denen der Kläger nicht Stellung genommen haben soll, womit er seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei (Anschlussberufung Rz. II/4).