Auch äussere sich der Kläger nicht zur angebotenen Bargeldzahlung von Fr. 20'000.00 für die Abgeltung der Wertsteigerung, sodass nicht auszuschliessen sei, dass diese bereits abgegolten worden sei. Damit sei der Kläger seinen Substantiierungsobliegenheiten nicht nachgekommen, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 7.3.5).