heute ein korrekter Landpreis wäre. Wie sich diese Berechnungsweise zusammensetze, sei völlig unverständlich, insbesondere, wie G._____ aufgrund von hypothetisch höheren Ausgaben in den letzten sieben Jahren auf die Höhe des Quadratmeterpreises schliesse. Der Kläger mache keine Ausführungen zu dieser Berechnungsweise und lege auch keine weiteren Dokumente ins Recht, die diesen Quadratmeterpreis stützen würden. Auch äussere sich der Kläger nicht zur angebotenen Bargeldzahlung von Fr. 20'000.00 für die Abgeltung der Wertsteigerung, sodass nicht auszuschliessen sei, dass diese bereits abgegolten worden sei.