Für die Geltendmachung des Schadens infolge fehlender Berücksichtigung der Wertsteigerung berufe sich der Kläger einzig auf das Schreiben des G._____ vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17). Darin würden verschiedene Themen im Zusammenhang mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft erwähnt. Unter anderem schlage G._____ vor, dem Beklagten eine Barzahlung von Fr. 20'000.00 zu leisten, sodass die Wertsteigerung des Landes abgegolten werde. Weiter schreibe er, dass er in den letzten sieben Jahren rund Fr. 45'000.00 Barausgaben gehabt habe, was pro Quadratmeter rund Fr. 45.00 ausmache, also rund Fr. 300.00 / m2, was für R._____ heute ein korrekter Landpreis wäre.