Die Vorinstanz pflichtete dem Kläger insoweit bei, als gemäss der Klagebeilage 17 von einem ursprünglichen Kaufpreis im Jahre 2003 von Fr. 202.20 / m2 auszugehen sei und der Beklagte diese Berechnung nicht bestreite. Aus dem Kaufvertrag vom 21. Juni 2011 (Klagebeilage 18) bzw. aus dem entsprechenden Nachtrag vom 15. Juli 2011 ergebe sich, dass der Beklagte und G._____ zufolge Auflösung der einfachen Gesellschaft einen Kaufpreis von Fr. 120'000.00 vereinbart und damit keine Wertsteigerung berücksichtigt hätten. Für die Geltendmachung des Schadens infolge fehlender Berücksichtigung der Wertsteigerung berufe sich der Kläger einzig auf das Schreiben des G.__