Er bestreite, dass der Gesamteigentumsanteil zu einem zu tiefen Preis verkauft worden sei. Die Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft lasse sich nicht einfach verkaufen. Es verstehe sich von selbst, dass nicht von einem Quadratmeterpreis auf das Liquidationsergebnis geschlossen werden könne. Auch die Angemessenheit des vom Kläger geltend gemachten Quadratmeterpreises in der Höhe von Fr. 300.00 im Jahre 2011 bestreite der Beklagte. Weder könne dem Schreiben von G._____ ein objektiver Charakter entnommen werden noch gebe es einen korrekten Landpreis (angefochtener Entscheid E. 7.3.4). - 21 -