In seinem Schreiben gehe G._____ sodann von einem angemessenen Quadratmeterpreis von Fr. 300.00 aus, was im Zeitpunkt des Verkaufs einem Gesamtwert von Fr. 356'100.00 entspreche. Die Hälfte davon, d.h. Fr. 178'050.00, habe der C._____ AG in Liquidation zugestanden. Abzüglich des Kaufpreises ergebe dies einen Mehrwert von Fr. 58'050.00 (angefochtener Entscheid E. 7.3.3). Der Beklagte mache demgegenüber geltend, dass die C._____ AG in Liquidation zusammen mit G._____ Gesamteigentümerin und nicht Miteigentümerin gewesen sei. Er bestreite, dass der Gesamteigentumsanteil zu einem zu tiefen Preis verkauft worden sei.