4. [Anschlussberufung] 4.1. [Vorinstanz] Soweit für die Beurteilung der Anschlussberufung relevant, erwog die Vorinstanz, dass der Kläger geltend mache, der Miteigentumsanteil der C._____ AG in Liquidation von 50 % an den beiden Grundstücken in R._____ sei seit dem Grundstückkauf im Jahre 2003 mit einem Wert von Fr. 120'000.00 in der Bilanz erschienen. Der Gesamtwert der beiden Grundstücke habe daher Fr. 240'000.00 betragen, was auch aus dem Schreiben von G._____ vom 26. April 2011 (Klagebeilage 17) hervorgehe. Pro Quadratmeter mache das bei einer Gesamtfläche von 1'187 m2 einen Kaufpreis von Fr. 202.20 aus. In seinem Schreiben gehe G.__