Im Übrigen wäre die laufende strafrechtliche Verjährungsfrist mit der die vorliegend eingeklagten Zivilforderungen betreffenden Betreibung durch das Konkursamt Uri als Vertreterin der C._____ AG in Liquidation (vgl. Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ vom 28. Oktober 2020 [Klagebeilage 6]) nach Art. 135 Ziff. 2 OR gültig unterbrochen worden, womit nach Art. 137 Abs. 1 OR die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren erneut zu laufen begann (BGE 137 III 481 E. 2.5; BGer 4A_499/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2; a.M. VERDE, wonach bloss eine neue zivilrechtliche Verjährungsfrist zu laufen beginne [a.a.O., S. 79], was - 20 -