Aus dem Gesagten erhellt auch, dass die Anwendung von nArt. 60 Abs. 2 OR zu einer früheren Verjährung führen würde, zumal die dreijährige Verjährungsfrist ab Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils vom 20. September 2018 zu laufen begonnen hätte. Demnach ist vorliegend noch aArt. 60 Abs. 2 OR einschlägig.