Die strafbaren Handlungen erfolgten in den Jahren 2011 und 2012. Demnach sind die daraus abgeleiteten der C._____ AG in Liquidation als Gemeinschuldnerin gegenüber dem Beklagten zustehenden Zivilforderungen, die der Kläger vorliegend als Prozessstandschafter i.S.v. Art. 260 SchKG einklagt, frühestens in den Jahren 2026 und 2027 verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Verjährungsfrist ist demnach noch nicht abgelaufen und die entsprechende Einrede des Beklagten nicht erfolgreich. Daran ändert trotz Art. 97 Abs. 3 StGB auch das erstinstanzliche Strafurteil gegen den Beklagten vom 20. September 2018 (Klagebeilage 9) nichts. Aus dem Gesagten erhellt auch, dass die Anwendung von nArt.