1 Abs. 3 StGB verurteilt, die Ursache der vorliegend von der Vorinstanz zugesprochenen Forderungen sind (Klagebeilagen 9 ff.) (vgl. zur Bindung des Zivilgerichts an eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung BGE 137 III 481 E. 2.4; DÄPPEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 60 OR). Die Widerrechtlichkeit wurde von der Vorinstanz sodann bejaht (angefochtener Entscheid E. 8.3 f.) und von keiner Partei gerügt.