3.4.3. [Anwendung im konkreten Fall] Demnach kann sich der Kläger – wie von ihm geltend gemacht (vgl. act. 66 sowie Berufungsantwort Rz. II/C/6) – als Prozessstandschafter i.S.v. Art. 260 SchKG nach Art. 60 Abs. 2 OR auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren ab Ausführung der strafbaren Tätigkeit berufen. Alle drei vom Bundesgericht hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind erfüllt: Der Beklagte wurde genau für jene Handlungen rechtskräftig wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verurteilt, die Ursache der vorliegend von der Vorinstanz zugesprochenen Forderungen sind (Klagebeilagen 9 ff.)