den vom Schädiger widerrechtlich verursachten Schaden einzustehen haben, ohne selber widerrechtlich gehandelt zu haben (BGE 122 III 5 E. 2b; VERDE, a.a.O., S. 69 m.w.N.). Zu Recht schliesst VERDE daraus, dass die Anwendbarkeit einer längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist auf Zivilforderungen auch nicht an die Person des Schädigers gebunden ist (VERDE, a.a.O., S. 70).