260 SchKG umso mehr auf die längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen berufen können, zumal er eine fremde Forderung des Direktgeschädigten geltend macht, hinsichtlich derer der Schutzzweckzusammenhang gerade besteht. Die Anwendbarkeit einer längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist auf Zivilforderungen ist daher nicht an die Person des Geschädigten gebunden und gemäss der gerade zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts noch nicht einmal an die Zivilforderung des Geschädigten. Weiter hat das Bundesgericht die Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist auch hinsichtlich Drittpersonen ausgeweitet, die bloss für - 19 -