O., S. 74 f. m.w.N.). Wenn sich somit auch Drittpersonen auf die längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen berufen dürfen, obwohl der Schutzzweckzusammenhang hinsichtlich ihrer eigenen, von der Forderung des Geschädigten separaten Forderung nicht erfüllt ist, dann muss sich ein Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG umso mehr auf die längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen berufen können, zumal er eine fremde Forderung des Direktgeschädigten geltend macht, hinsichtlich derer der Schutzzweckzusammenhang gerade besteht.