Gegen die im Bundesgerichtsentscheid 4A_496/2018 vom 21. Juni 2019 getroffene einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs des Art. 60 Abs. 2 OR im Falle eines Abtretungsgläubigers i.S.v. Art. 260 SchKG spricht schliesslich auch, dass das Bundesgericht in anderen Fällen die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gar auf Drittpersonen ausweitete, die Angehörige des Direktgeschädigten sind, die aus eigenem Recht klagen und hinsichtlich derer der Schutzzweckzusammenhang in aller Regel fehlen dürfte (BGE 122 III 5 E. 2d; VERDE, a.a.O., S. 74 f. m.w.