Andernfalls drohten auch Schwierigkeiten bei der Unterbrechung der Verjährungsfrist. Denn die Konkursverwalterin wird sich als Vertreterin des Gemeinschuldners angesichts der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist nicht veranlasst sehen, diese im Hinblick auf eine allfällige, künftige Abtretung der Prozessführungsbefugnis i.S.v. Art. 260 SchKG bereits zu einem Zeitpunkt zu unterbrechen, in dem auch ein Unterbruch der kürzeren zivilrechtlichen Verjährungsfrist noch möglich ist. Denn die künftige Abtretung i.S.v. Art. 260 SchKG ist ungewiss. Auch dem künftigen Abtretungsgläubiger i.S.v.