Auch in der Sache sind – anders als bei der subjektiven Anknüpfung gemäss Art. 115, 118 und 104 StPO – keine Gründe ersichtlich, weshalb bei der Geltendmachung ein und derselben Forderung entweder durch den Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG oder durch den Gemeinschuldner selbst, vertreten durch die Konkursverwaltung, eine ungleiche Behandlung hinsichtlich der anzuwendenden Verjährungsfrist erfolgen sollte. Andernfalls drohten auch Schwierigkeiten bei der Unterbrechung der Verjährungsfrist.