zu Art. 142 OR). Ist die objektive Widerrechtlichkeit daher gegeben und sind auch die zwei weiteren Voraussetzungen zur Anrufung von Art. 60 Abs. 2 - 18 - OR erfüllt (Vorliegen einer strafbaren Handlung und natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und der den Zivilanspruch begründenden Beeinträchtigung), muss es auch dem Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG zustehen, sich auf eine allfällige längere strafrechtliche Verjährungsfrist zu berufen bzw. ist diese längere Verjährungsfrist von Amtes wegen anzuwenden.