60 Abs. 2 OR auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist berufen zu können, wahrnimmt. Im Übrigen ist fraglich, ob die Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen überhaupt eine entsprechende Erklärung des Gläubigers voraussetzt. Vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung der geltenden Verjährungsfrist um eine Rechtsanwendung, die von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 57 ZPO; vgl. auch DÄPPEN, a.a.O., N. 5 zu Art. 142 OR). Bloss der Eintritt der Verjährung an sich ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, sondern setzt eine entsprechende Einrede des Schuldners voraus (Art. 142 OR; DÄPPEN, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 142 OR).