Liegt die objektive Widerrechtlichkeit hingegen vor, so wäre es unsinnig, die Klage des Abtretungsgläubigers deshalb abzuweisen, weil die materiellrechtliche Forderung des Gemeinschuldners – mangels Möglichkeit des Abtretungsgläubigers, sich auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist berufen zu können – bereits verjährt wäre, die inhaltlich identische Klage aber dann gutzuheissen, wenn der Gemeinschuldner, vertreten durch die Konkursverwaltung, selbst klagt und seine Möglichkeit, sich nach Art. 60 Abs. 2 OR auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist berufen zu können, wahrnimmt.