41 OR, sodass die Klage des Abtretungsgläubigers i.S.v. Art. 260 SchKG deswegen abzuweisen wäre. Liegt die objektive Widerrechtlichkeit hingegen vor, so wäre es unsinnig, die Klage des Abtretungsgläubigers deshalb abzuweisen, weil die materiellrechtliche Forderung des Gemeinschuldners – mangels Möglichkeit des Abtretungsgläubigers, sich auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist berufen zu können – bereits verjährt wäre, die inhaltlich identische Klage aber dann gutzuheissen, wenn der Gemeinschuldner, vertreten durch die Konkursverwaltung, selbst klagt und seine Möglichkeit, sich nach Art.