Am Gesagten ändert auch die objektive Widerrechtlichkeitstheorie nichts, zumal der vom Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG eingeklagte Anspruch nach Art. 41 OR materiellrechtlich nach wie vor ein Anspruch des Gemeinschuldners ist. Damit dieser Anspruch nach Art. 41 OR überhaupt Bestand hat, muss bei einer – wie vorliegend – reinen Vermögensschädigung die Verletzung einer einschlägigen Schutznorm vorliegen, die nach ihrem Zweck auch vor Schädigungen von der Art der eingetretenen schützen soll. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so besteht bereits materiellrechtlich kein Anspruch des Gemeinschuldners nach Art. 41 OR, sodass die Klage des Abtretungsgläubigers i.S.v.