An der Forderung ändert sich durch die blosse Abtretung des Prozessführungsrechts somit inhaltlich bzw. materiell nichts. Dementsprechend ändert sich auch die Antwort auf die (materiellrechtliche) Frage, ob die entsprechende Forderung noch auf dem Klageweg durchsetzbar ist oder bereits aufgrund des Zeitablaufs verjährt ist, wegen einer Abtretung i.S.v. Art. 260 SchKG nicht. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn argumentiert wird, der Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG könne sich dann nicht nach Art. 60 Abs. 2 OR auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist berufen, wenn er nicht Geschädigter i.S.v. Art. 115 StPO ist.