Schuldübernahme i.S.v. Art. 175 ff. OR grundsätzlich nichts an der Verjährung der zugrunde liegenden Forderung ändert (vgl. Art. 179 OR). Nun hat die Abtretung des Prozessführungsrechts nach Art. 260 SchKG aber, wie soeben gesehen, nicht einmal eine Auswirkung auf die Rechtszuständigkeit an der Forderung. Der (direktgeschädigte) Gemeinschuldner ist nach wie vor Gläubiger seiner Forderung, auch wenn, weil er diesbezüglich die Verfügungsbefugnis verloren hat, nicht er, sondern der Abtretungsgläubiger, den Anspruch prozessual durchsetzt. An der Forderung ändert sich durch die blosse Abtretung des Prozessführungsrechts somit inhaltlich bzw. materiell nichts.