Vorab liefert der Wortlaut von Art. 60 Abs. 2 OR – sowohl in seiner bisherigen als auch in seiner neuen Fassung – keinen Hinweis darauf. Vielmehr wird die Verjährung im OR stets objektiv, direkt mit der Forderung bzw. dem Anspruch und gerade nicht mit der die Verjährungseinrede erhebenden Person bzw. deren Erklärungsgegnerin in Verbindung gebracht (Art. 60, 67 und 127 OR). So ist denn auch allgemein anerkannt, dass die Einrede der Verjährung untrennbar mit der entsprechenden Forderung verbunden ist (BGE 135 V 163 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 5A_269/2014 vom 17. März 2015 E. 7.1.1 i.f.; GIRSBERGER/HERMANN, in: Basler Kommentar, a.a.