Der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG macht dieses fremde Recht als Prozesstandschafter im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend, nicht aber unbeschränkt auf eigene Rechnung, hat er doch einen allfälligen Überschuss an die Konkursmasse abzuliefern (Art. 260 Abs. 2 Satz 2 SchKG) (vgl. zum Ganzen ausführlich LÖTSCHER, Die Prozesstandschaft im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2016, N. 1179 und 1181 ff.)