Demgegenüber leuchtet es nicht ein, weshalb die Abtretung des Prozessführungsrechts nach Art. 260 SchKG auch eine Auswirkung auf die Verjährungseigenschaft derjenigen Forderung des Gemeinschuldners haben sollte, für die das Prozessführungsrecht abgetreten wird bzw. auf die Möglichkeit, sich nach Art. 60 Abs. 2 OR auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist zu berufen. Denn die Abtretung des Prozessführungsrechts impliziert keine Abtretung des Rechts als solchem. Dieses bleibt beim (direktgeschädigten) Gemeinschuldner. Der Abtretungsgläubiger nach Art.