Vor diesem Hintergrund leuchtet es zwar ein, dass mit einer Abtretung des Prozessführungsrechts nach Art. 260 SchKG nicht auch die strafrechtliche Geschädigtenstellung – und in deren Konsequenz auch die Möglichkeit, sich als Privatkläger und damit als Partei im Strafverfahren zu konstituieren – auf den Abtretungsgläubiger übergeht, weil diese Geschädigtenstellung eben an die Person gebunden ist, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, was auf den Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG in aller Regel nicht zutreffen dürfte. Demgegenüber leuchtet es nicht ein, weshalb die Abtretung des Prozessführungsrechts nach Art.