Demgegenüber hat die Frage der Verjährung keine subjektive Anknüpfung (an eine bestimmte Person bzw. an eine Person mit einer bestimmten Eigenschaft). Vielmehr ist die Verjährung nach Art. 60, 67 und 127 ff. OR eine Eigenschaft einer Forderung. Die Verjährung ist die rein materiell- und nicht prozessrechtliche Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf, insoweit als deren Klagbarkeit – nicht aber deren Bestand – beschränkt wird. Der Schuldner erhält das Recht, die eingeklagte Leistung durch Einrede zu verweigern (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, Bd. II, 11. Aufl. 2020, N. 3269 f. und 3276 f.;