Dabei wird übersehen, dass sowohl die Frage der Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 StPO als in seiner Konsequenz auch die Frage der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 118 StPO und der Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO subjektive Anknüpfungen haben (Art. 115 Abs. 1 StPO: "Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist"; Art. 118 Abs. 1 StPO: "Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen"; Art. 104 Abs. 1 lit.