104 StPO nicht Partei im Strafverfahren sei (BGE 140 IV 155 E. 3) – erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht direkt durch das den Gesellschaftsorganen vorgeworfene strafbare Handeln geschädigt sei, damit also nicht Geschädigter im Sinne des Strafrechts sei und sich deshalb nicht auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist berufen könne. HOCH- STRASSER/HUNKEMÖLLER bezeichnen dies als konsequent (vgl. deren Urteilsbesprechung in AJP 12/2019, S. 1350).