In der Tat hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 4A_496/2018 vom 21. Juni 2019 (E. 4.2) – unter Verweis auf seine strafrechtliche Rechtsprechung, wonach die Abtretung des Prozessführungsrechts i.S.v. Art. 260 SchKG nicht zur Folge habe, dass auch die Geschädigtenstellung des Gemeinschuldners i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO auf den Abtretungsgläubiger übergehe, da dieser nicht für den Gemeinschuldner, sondern in eigenem Namen handle, sodass der Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG sich nicht als Privatkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren könne und daher nach Art. 104 StPO nicht