3.4.2. [Bestimmung der Rechtslage] Die vorinstanzliche Erwägung, wonach Art. 60 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, blieb unbegründet. Der Beklagte argumentierte im vorinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_496/2018 vom 21. Juni 2019, dass sich der Kläger als Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG nicht nach Art. 60 Abs. 2 OR auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist berufen könne (vgl. act. 130).