unrechtmässig zu bereichern (Art. 158 Ziff. 1 StGB; ungetreue Geschäftsbesorgung). Die entsprechende Strafverfolgung verjährt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in 15 Jahren. Diese Frist gilt im Rahmen von Art. 60 Abs. 2 OR. 3.4. [Würdigung] 3.4.1. [Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR] Zunächst ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall i.S.v. Art. 60 Abs. 2 OR eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt. Wird dies bejaht, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beginn, Lauf und Ende der rein zivilrechtlichen relativen und absoluten Verjährungsfristen sowohl nach aArt. 60 Abs. 1 OR als auch nach nArt. 60 Abs. 1 OR.