3.3.2.4. [strafrechtliche Verfolgungsverjährung] Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, und dabei in der Absicht handelt, sich oder einen andern - 15 -