60 Abs. 2 OR indessen länger als die bisherige, weil das erstinstanzliche Strafurteil weniger als drei Jahre vor Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung eröffnet wird, so gilt nach nArt. 49 Abs. 1 SchlT ZGB das neue Recht nur, wenn die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.