60 Abs. 2 OR massgebende längere strafrechtliche Verjährungsfrist, die von einem erstinstanzlichen Strafurteil unberührt blieb, wenn bspw. das erstinstanzliche Strafurteil mehr als drei Jahre vor Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung eröffnet wird. In diesem Fall wird gemäss nArt. 49 Abs. 2 SchlT ZGB der bisherige aArt. 60 Abs. 2 OR anwendbar bleiben. Ist die neue dreijährige zivilrechtliche Verjährungsfrist nach nArt. 60 Abs. 2 OR indessen länger als die bisherige, weil das erstinstanzliche Strafurteil weniger als drei Jahre vor Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung eröffnet wird, so gilt nach nArt.